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§ 2 – Der Ausschluss des Bezugsrechts.

Das Bezugsrecht kann durch Beschluss der Hauptversammlung ausgeschlossen werden (Art. 29 Abs. 4 S. 2). Dies stellt eine Beeinträchtigung der Rechten der Aktionäre dar. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, hat das Verwaltungs- oder Leitungsorgan der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht über die Gründe des Ausschlusses des Bezugsrechts vorzulegen. Zudem erlaubt Art. 29 Abs. 5 den […]

Sektion 3 – Die Kapitalherabsetzung durch Zwangseinziehung von Aktien.

Art. 36 der Kapitalrichtlinie sieht bestimmte Voraussetzungen zur Kapitalherabsetzung durch Zwangseinziehung von Aktien vor (§ 1). Eine solche Art der Kapitalherabsetzung kennen sowohl das französische als auch das deutsche Recht (§ 2). § 1 : Die Voraussetzungen des Art. 36 der Kapitalrichtlinie. § 2 : Die Kapitalherabsetzung durch Zwangseinziehung von Aktien im deutschen und französischen […]

§ 1 : Die Voraussetzungen des Art. 36 der Kapitalrichtlinie.

Falls die Mitgliedstaaten die Kapitalherabsetzung durch Zwangseinziehung von Aktien gestatten, müssen sie bestimmte Voraussetzungen einhalten. Die wichtigsten aus der Sicht der Aktionäre sind die folgenden: Zunächst muss die Zwangseinziehung vor der Zeichnung der einzuziehenden Aktien durch die Satzung oder den Errichtungsakt vorgeschrieben oder zugelassen sein. Falls sie nur zugelassen ist, wird sie von der Hauptversammlung […]

§ 2 : Die Kapitalherabsetzung durch Zwangseinziehung von Aktien im deutschen und französischen Recht.

Einige Fälle der Zwangseinziehung von Aktien existieren im französischen Recht. Eine Kapitalherabsetzung durch Zwangseinziehung von Aktien als solche wird von Art. L. 228-12 C. Com. vorgesehen. Das Gesetz gibt keine Angabe zum Zeitpunkt der Zulassung der Zwangseinziehung: Diese sollte jedoch zwingend vor der Zeichnung der Aktien geschehen. Im deutschen Recht sieht § 237 AktG die […]

Zweiter Abschnitt – Der Schutz der Aktionäre bei Verschmelzungen und Spaltungen.

Unentbehrlich ist ein Schutz der Aktionäre sowohl bei innerstaatlichen Verschmelzungen und Spaltungen (§ 1), als auch bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen von Gesellschaften innerhalb der EU (§ 2). Sektion 1 – Der Schutz der Aktionäre bei innerstaatlichen Verschmelzungen und Spaltungen. § 1 – Informations- und Mitwirkungsrechte der Aktionäre § 2 – Die Haftung der Aufsichtsrats- und Vorstandsmitglieder […]

Sektion 1 – Der Schutz der Aktionäre bei innerstaatlichen Verschmelzungen und Spaltungen.

Der Schutz der Aktionäre gegen die Gefahren der Umwandlungen (und insbesondere die Verwässerungsgefahr) wird bei innerstaatlichen Verschmelzungen und Spaltungen von den Verschmelzungs- und Spaltungsrichtlinien(317) zum einen durch Informations- und Mitwirkungsrechte (§ 1), zum anderen durch die Haftung von bestimmten Organen (§ 2) gewährleistet. Retour au menu : L’actionnaire en droit de l’Union européenne – Der […]

§ 1 – Informations- und Mitwirkungsrechte der Aktionäre.

Die Verschmelzungs- und Spaltungsrichtlinien legen einen besonderen Wert darauf, dass die Aktionäre genügende Informationen über das Verschmelzungs- oder Spaltungsvorhaben erhalten. Die Informationsbeschaffung ist Aufgabe der Verwaltungs- und Leitungsorgane der beteiligten Gesellschaften sowie eines unabhängigen Sachverständigen. Zunächst müssen die Verwaltungs- und Leitungsorgane der sich verschmelzenden (oder spaltenden) Gesellschaften einen schriftlichen Verschmelzungs- oder Spaltungsplan erstellen. Dieser muss […]

§ 2 – Die Haftung der Aufsichtsrats- und Vorstandsmitglieder sowie des Sachverständigen gegenüber den Aktionären.

Der Schutz der Aktionäre wird weiterhin durch die Haftung der Organwalter und der Berichtsprüfer konkretisiert. Die Verschmelzungs- und Spaltungsrichtlinien verlangen, dass die Mitgliedstaaten die zivilrechtliche Haftung der Mitglieder des Verwaltungs- oder Leitungsorgan sowie des Sachverständigen gegenüber den Aktionären für schuldhaftes Verhalten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben regeln. Diese Haftung wurde vorwiegend für die Fälle vorgesehen, […]

Sektion 2 – Der Schutz der Aktionäre bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen.

§ 1 – Allgemeines über die Richtlinie 2005/56/EG über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedsstaaten. § 2 – Der Schutz der Aktionäre. A. Die Information der Aktionäre und die Abstimmung des Verschmelzungsplans durch die Hauptversammlung. B. Die Berücksichtigung des deutschen Spruchverfahrens durch das Recht der UE (Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie). C. Das […]

§ 1 – Allgemeines über die Richtlinie 2005-56-EG über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedsstaaten.

Die Richtlinie über die grenzüberschreitende Verschmelzung will die Mobilität der EUGesellschaften fördern und verwirklicht ein zentrales Anliegen des Europäischen Gesellschaftsrechts indem sie Verschmelzungen zwischen Gesellschaften ermöglicht, die dem Recht von unterschiedlichen Mitgliedstaaten unterliegen. Da die Richtlinie nicht alle Einzelheiten des Verschmelzungsvorganges regelt, finden neben ihr weiterhin die harmonisierten nationalen Bestimmungen über innerstaatliche Verschmelzungen Anwendung, sofern […]

§ 2 – Der Schutz der Aktionäre.

A. Die Information der Aktionäre und die Abstimmung des Verschmelzungsplans durch die Hauptversammlung. B. Die Berücksichtigung des deutschen Spruchverfahrens durch das Recht der UE (Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie). C. Das vom deutschen Recht vorgesehene Austrittsrecht. Retour au menu : L’actionnaire en droit de l’Union européenne – Der Aktionär im Recht der Europäischen Union

A.Die Information der Aktionäre und die Abstimmung des Verschmelzungsplans durch die Hauptversammlung.

Wie bei innerstaatlichen Verschmelzungen spielt das Informationsrecht des Aktionärs eine erhebliche Rolle. Dies bringt mit sich, dass ein gemeinsamer Verschmelzungsplan (Art. 5) sowie ein Verschmelzungsbericht (Art. 7) erstellt werden müssen. Unter anderem enthält der gemeinsame Verschmelzungsplan das vereinbarte Umtauschverhältnis der Aktien. Dann muss eine Verschmelzungsprüfung durch einen Sachverständigen erfolgen. Diese hat denselben Inhalt wie bei […]

B. Die Berücksichtigung des deutschen Spruchverfahrens durch das Recht der UE (Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie).

Die deutschen und österreichischen Gesellschaftsrechte sehen ein Verfahren zur Kontrolle und Änderung des Umtauschverhältnisses der Aktien vor. Dieses Verfahren ist dem Recht der 25 anderen Mitgliedstaaten der EU unbekannt. Sein Gegenstand ist die gerichtliche Überprüfung des vereinbarten Umtauschverhältnisses. Bei den innerdeutschen Verschmelzungen kann sie durch Aktionäre der übertragenden Gesellschaft eingeleitet werden. Wird dem Antrag stattgegeben, […]

C. Das vom deutschen Recht vorgesehene Austrittsrecht.

Gemäß Art. 4 Abs. 2 S. 2 der Richtlinie werden die Mitgliedsstaaten, deren Recht die an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften unterliegt, ermächtigt, Vorschriften zu erlassen, „um einen angemessenen Schutz der Minderheitsgesellschafter, die die grenzüberschreitende Verschmelzung abgelehnt haben, zu gewährleisten“. Auf der Grundlage dieser Vorschrift hat der deutsche Gesetzgeber § 122i Abs. 1 UmwG erlassen, […]

Dritter Abschnitt – Der Schutz der Aktionäre bei Übernahmeangeboten.

Die Richtlinie 2004/25/EG vom 21.04.2004 betreffend Übernahmeangebote, die wie die Richtlinie über grenzüberschreitende Verschmelzungen eine „Rahmenrichtlinie“ ist, enthält unterschiedliche Bestimmungen, die dem Schutz der Aktionäre im Rahmen eines Übernahmeangebots dienen. Zunächst tragen der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Aktionäre und das Informationsrecht der Aktionäre dazu bei (§ 1). Dieser Schutz wird auch durch das Pflichtangebot, das […]

Sektion 1 – Der Gleichbehandlungsgrundsatz und das Informationsrecht der Aktionäre.

Sektion 1 – Der Gleichbehandlungsgrundsatz und das Informationsrecht der Aktionäre. § 1 – Der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Aktionäre. § 2 – Das Informationsrecht der Aktionäre. Sektion 2 – Der Schutz der Minderheitsaktionäre. § 1 – Das Pflichtangebot. § 2 – Die fakultativen Regelungen über die Abwehrmaßnahmen. A.Das Verhinderungsverbot. B.Die Durchbrechungsregel. C. Die fakultative Natur […]

§ 1 – Der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Aktionäre.

Zu den wesentlichen Grundsätzen der Übernahmeangebote zählt vor allem der Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre (Art. 3 Abs. 1 lit. a.). Dieser bedeutet, dass alle Inhaber von Wertpapieren der Zielgesellschaft, die der gleichen Gattung angehören, gleichbehandelt werden müssen, falls es zu einem Übernahmeangebot kommt. Dieser Grundsatz findet insbesondere Anwendung bezüglich des angebotenen Preises: Häufig ist […]

§ 2 – Das Informationsrecht der Aktionäre.

Gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. b. der Richtlinie müssen die Aktionäre der Zielgesellschaft „über genügend Zeit und ausreichende Informationen verfügen, um in voller Kenntnis der Sachlage über das Angebot entscheiden zu können.“ Dazu muss der Bieter gemäß Art. 6 bis 8 eine Angebotsunterlage erstellen, die bestimmten Mindestangaben enthalten muss und bekanntzumachen ist. Unter diesen […]

Sektion 2 – Der Schutz der Minderheitsaktionäre.

Sektion 2 – Der Schutz der Minderheitsaktionäre. § 1 – Das Pflichtangebot. § 2 – Die fakultativen Regelungen über die Abwehrmaßnahmen. A.Das Verhinderungsverbot. B.Die Durchbrechungsregel. C. Die fakultative Natur der Art. 9 und 11 der Richtlinie 2004/35/EG und die Reziprozitätsregel. § 3 – Der Ausschluss von Minderheitsaktionären und das Andienungsrecht. Retour au menu : L’actionnaire […]

§ 1 – Das Pflichtangebot.

Verfügt ein Aktionär über eine die Kontrolle über die Gesellschaft begründende Beteiligung, besteht die Gefahr, dass es zur nachteiligen Einflussnahme auf die Gesellschaft und damit zu einer Schädigung der Minderheitsaktionäre kommt. Folglich haben die Mitgliedsstaaten gemäß Art. 5 Abs. 1 sicherzustellen, dass der Aktionär, der eine solche Beteiligung erworben hat, zur Abgabe eines Vollangebots verpflichtet […]

§ 2 – Die fakultativen Regelungen über die Abwehrmassnahmen.

Diese Regelungen betreffen die Zulässigkeit von Abwehrmaßnahmen: Sie sind zum einen das Verhinderungsverbot (A.) und zum anderen die Durchbrechungsregel (B.). Diese Regeln bezwecken, die Hindernisse auf die Veräußerung der Aktien an den Bieter durch die Aktionäre aufzuheben. Sie sind aber sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die Gesellschaften fakultativer Natur (C.). Retour au menu […]

A.Das Verhinderungsverbot.

Art. 9 der Richtlinie verbietet es dem Leitungsorgan der Zielgesellschaft, unselbständig Abwehrmaßnahmen zu ergreifen. Diese neutrality rule besagt, dass das Leitungsorgan eine Ermächtigung der Hauptversammlung der Aktionäre einholen muss, bevor es Maßnahmen ergreift, die das Angebot vereiteln könnten, insbesondere die Ausgabe neuer Aktien. Dies gilt nicht für die Suche nach konkurrierenden Angeboten. Retour au menu […]

B.Die Durchbrechungsregel.

Art. 11 verpflichtet die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass bestimmte Satzungsvorschriften gegenüber dem Bieter während der Annahmefrist bzw. in der Hauptversammlung, die über Abwehrmaßnahmen entscheidet, keine Geltung haben. Es handelt sich dabei um diejenigen Vorschriften, die die Übertragbarkeit von Wertpapieren der Zielgesellschaft sowie die Ausübung von Stimmrechten beschränken sowie entsprechende Vereinbarungen zwischen der Zielgesellschaft und […]

C. Die fakultative Natur der Art. 9 und 11 der Richtlinie 2004-35-EG und die Reziprozitätsregel.

Da die strikte Geltung des Verhinderungsverbots und der Durchbrechungsregel die Verabschiedung der Richtlinie hätte scheitern lassen, erlaubt es Art. 12 den Mitgliedsstaaten, ihren Gesellschaften nicht vorzuschreiben, Art. 9 Abs. 2 und 3 und/oder Art. 11 anzuwenden. Nach Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 1 muss allerdings ein Mitgliedstaat, der von dem Recht aus Art. 12 Abs. […]

§ 3 – Der Ausschluss von Minderheitsaktionären und das Andienungsrecht.

Nach Art. 15 Abs. 1 und 16 Abs. 1 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass im Anschluss an ein Vollangebot die Möglichkeit des Squeeze- und Sellout besteht. Während der Squeeze-out in einer Möglichkeit des Ausschlusses von Minderheitsaktionären besteht, ist der Sell-out eine Möglichkeit des Minderheitsaktionärs, den Mehrheitsaktionär zu zwingen, seine Aktien zu erwerben. Die […]

Glossaire des termes juridiques allemands(320)

Aktie On peut traduire le terme Aktie par « action ». Comme en droit français, il s’agit d’un titre de valeur matérialisé par un document du même nom qui constate les droits de l’actionnaire d’une société par actions (Aktiengesellschaft). Le capital de la société est divisé en actions (§ 1 Abs. 2 AktG). Chaque action […]

Bibliographie – Eléments en langue française

I. OUVRAGES GENERAUX BERGE (J.-S.), ROBIN-OLIVIER (S.), Introduction au droit européen, PUF, 2008, 520 p. CORNU (G.), Vocabulaire juridique, PUF, 2007, 986 p. COURET (A.), LE NABASQUE (H.), COQUELET (M.-L.), GRANIER (T.), PORACCHIA (D.), RAYNOUARD (A.), REYGROBELLET (A.), ROBINE (D.), Droit financier, Précis, Dalloz, 1ère éd., 1088 p. COZIAN (M.), VIANDIER (A.), DEBOISSY (F.), Droit […]

Bibliographie – Eléments en langue allemande

I. OUVRAGES GENERAUX ET SPECIALISES Bagel F., Der Ausschluss des Bezugsrechts in Europa, Heymann, Diss. Bonn 1999, 407 S. Drinkuth H., Die Kapitalrichtlinie – Mindest- oder Höchtsnorm ?, Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln 1998, 328 S. Eisenhardt U., Gesellschaftsrecht, Beck Juristischer Verlag, 14. Auflage, München 2009, 550 S. Grundmann S., Europäisches Gesellschaftsrecht, Verlag C.F. Müller, […]

NOTES

1 Autant qu’il sera possible, nous essaierons de préférer l’appellation « Droit de l’Union européenne » à celle de « droit communautaire », caduque depuis l’entrée en vigueur du Traité de Lisbonne le 1er décembre 2009. L’appellation de « droit communautaire » pourra cependant réapparaître de temps à autre, dans la mesure où celle de […]

L’actionnaire en droit de l’Union européenne – Der Aktionär im Recht der Europäischen Union

L’ACTIONNAIRE EN DROIT DE L’UNION EUROPEENNEE
Auteur : Romuald DI NOTO
Année de publication : 2010