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§ 2 – Die fakultativen Regelungen über die Abwehrmassnahmen.

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Diese Regelungen betreffen die Zulässigkeit von Abwehrmaßnahmen: Sie sind zum
einen das Verhinderungsverbot (A.) und zum anderen die Durchbrechungsregel (B.). Diese
Regeln bezwecken, die Hindernisse auf die Veräußerung der Aktien an den Bieter durch die
Aktionäre aufzuheben. Sie sind aber sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die
Gesellschaften fakultativer Natur (C.).

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