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B. Die Berücksichtigung des deutschen Spruchverfahrens durch das Recht der UE (Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie).

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Die deutschen und österreichischen Gesellschaftsrechte sehen ein Verfahren zur
Kontrolle und Änderung des Umtauschverhältnisses der Aktien vor. Dieses Verfahren ist dem
Recht der 25 anderen Mitgliedstaaten der EU unbekannt. Sein Gegenstand ist die gerichtliche
Überprüfung des vereinbarten Umtauschverhältnisses. Bei den innerdeutschen
Verschmelzungen kann sie durch Aktionäre der übertragenden Gesellschaft eingeleitet
werden. Wird dem Antrag stattgegeben, dann ist dem Aktionär einen Ausgleich durch bare
Zuzahlung zu leisten (§ 15 UmwG). Obwohl das europäische Gesellschaftsrecht stark auf die
Richtigkeitsgewähr der Verhandlungen zur Bestimmung des Umtauschverhältnisses abstellt
und aus diesem Grund gegenüber einer unmittelbar auf die Angemessenheit des
Umtauschverhältnisses gerichteten gerichtlichen Kontrolle zurückhaltend ist, wurde das im
deutschen Recht zum Schutz der Minderheitsaktionäre wesentliche Spruchverfahren von dem
europäischen Gesetzgeber in dem Art. 10 Abs. 3 S. 1 der Richtlinie berücksichtigt. Darin sind
die Anwendungsvoraussetzungen des Spruchverfahrens den Besonderheiten der
grenzüberschreitenden Verschmelzung angepasst: Sofern die Rechtsordnung der
nichtdeutschen (oder nichtösterreichischen), an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaft
kein Verfahren zur Kontrolle und Änderung des Umtauschverhältnisses kennt, kann dieses
Verfahren nur unter der Voraussetzung geführt werden, dass die Aktionäre aller ausländischen
beteiligten Gesellschafen seine Durchführung ausdrücklich akzeptieren. Diese Zustimmung
muss im Verschmelzungsbeschluss erfolgen. Sie bedarf einer zwei Drittel-Mehrheit. Diese
Bestimmung wurde in § 122h Abs. 1 UmwG und Art. L. 236-28 C. Com. umgesetzt. Aus den
obigen Ausführungen folgt, dass der Schutz der Anteilsinhaber einer deutschen Gesellschaft
bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung schwacher als bei einer innerdeutschen
Verschmelzung sein wird, da bei dieser letzteren die Durchführung des Verfahrens nicht von
einer etwaigen Zustimmung der Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft abhängig ist. In
der einschlägigen Literatur wurden zahlreiche Zweifel bezüglich der
Zustimmungsbereitschaft der Aktionäre der nichtdeutschen übernehmenden Gesellschaft
geäußert. Der einzige (aber gewichtige) Anlass zur Erteilung dieser Zustimmung besteht in
der Verhinderung einer auf die Unangemessenheit des Umtauschverhältnisses gestützten
Anfechtungsklage (§ 14 UmwG) und deren Sperrwirkung, die geeignet sind, den Ablauf der
grenzüberschreitenden Verschmelzung erheblich zu verzögern oder diese gar scheitern zu
lassen.

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