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§ 1 – Der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Aktionäre.

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Zu den wesentlichen Grundsätzen der Übernahmeangebote zählt vor allem der
Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre (Art. 3 Abs. 1 lit. a.). Dieser bedeutet, dass
alle Inhaber von Wertpapieren der Zielgesellschaft, die der gleichen Gattung angehören,
gleichbehandelt werden müssen, falls es zu einem Übernahmeangebot kommt. Dieser
Grundsatz findet insbesondere Anwendung bezüglich des angebotenen Preises: Häufig ist ein
Preis zu zahlen, der über dem Börsenkurs liegt. Sämtliche Aktionäre sollen an diesem
„Mehrwert“ beteiligt werden. Jedoch gilt dieser Grundsatz nur innerhalb der jeweiligen
Aktionärsgattung. Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet auch Anwendung im Rahmen des
Pflichtangebots. Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie muss dieses Angebot nämlich „allen
Wertpapierinhabern für alle ihre Wertpapiere“ unterbreitet werden.

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