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§ 2 – Das Informationsrecht der Aktionäre.

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Gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. b. der Richtlinie müssen die Aktionäre der Zielgesellschaft
„über genügend Zeit und ausreichende Informationen verfügen, um in voller Kenntnis der
Sachlage über das Angebot entscheiden zu können.“ Dazu muss der Bieter gemäß Art. 6 bis 8
eine Angebotsunterlage erstellen, die bestimmten Mindestangaben enthalten muss und
bekanntzumachen ist. Unter diesen Angaben zählen die Konditionen des Angebots und die
angebotene Gegenleistung. Der Angebotsunterlage ist von der nationalen Aufsichtsstelle
zuzustimmen. Zudem muss die Annahmefrist nicht weniger als zwei Wochen und nicht mehr
als zehn Wochen betragen. Gemäß Art. 10 obliegen Informationspflichten auch dem Bieter.

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