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§ 1 – Allgemeines über die Richtlinie 2005-56-EG über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedsstaaten.

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Die Richtlinie über die grenzüberschreitende Verschmelzung will die Mobilität der EUGesellschaften
fördern und verwirklicht ein zentrales Anliegen des Europäischen
Gesellschaftsrechts indem sie Verschmelzungen zwischen Gesellschaften ermöglicht, die dem
Recht von unterschiedlichen Mitgliedstaaten unterliegen. Da die Richtlinie nicht alle
Einzelheiten des Verschmelzungsvorganges regelt, finden neben ihr weiterhin die
harmonisierten nationalen Bestimmungen über innerstaatliche Verschmelzungen Anwendung,
sofern diese mit der Richtlinie vereinbar sind. Die Aktionäre sind bei grenzüberschreitenden
wie bei innerstaatlichen Verschmelzungen schutzwürdig.

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