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V. Die Durchführung und die Wirkung des Spruchverfahrens im Rahmen der grenzüberschreitenden Verschmelzung.

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Gemäß § 15 Abs. 1 S. 2 ist der Anspruch auf bare Zuzahlung durch Einleitung eines
Spruchverfahrens nach dem Spruchverfahrensgesetz (SpruchG), das die einzelnen Schritte des
Verfahrens regelt, geltend zu machen.

1. Ablauf des Spruchverfahrens.

a) Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte.

Besonders problematisch für die antragsberechtigten Anteilsinhaber kann bei der Einführung
des Spruchverfahrens die Bestimmung der international zuständigen Gerichte sein. Es ist danach zu
unterscheiden, ob das Spruchverfahren aufgrund des § 122 Abs. 1 oder des § 122 Abs. 2
durchführbar ist.

aa) Fallkonstellationen des § 122h Abs. 1.

Im Rahmen des § 122h Abs. 1, der die Hinausverschmelzung betrifft, kann § 2 Abs. 1 S. 1
SpruchG nicht sinngemäß angewendet werden(231), einerseits weil zum Zeitpunkt der Einleitung des
Verfahrens(232) die deutsche übertragende Gesellschaft bereits erloschen ist, so dass kein inländischer
Gerichtsstand mehr besteht(233), andererseits weil die aufnehmende oder neu gegründete Gesellschaft
ihren Sitz im Ausland hat(234). Zur Lösung dieser Frage wird in der Literatur zwischen den zwei
Fallkonstellationen des § 122h Abs. 1 unterschieden. Die anwendbaren Zuständigkeitsvorschriften
sind nämlich danach unterschiedlich, auf welcher Grundlage das Spruchverfahren statthaft ist.

Findet das Spruchverfahren deshalb Anwendung, dass das Recht, dem die ausländische
Gesellschaft unterliegt, ein vergleichbares Verfahren kennt, sind die allgemeinen Regeln über die
internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte anzuwenden(235). Da die gesellschaftsrechtlichen
Streitigkeiten und somit das Spruchverfahren in den Anwendungsbereich der Verordnung über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilund
Handelssachen (EuGVVO) fallen(236), kann das international zuständige Gericht anhand des Art.

60 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 EuGVVO bestimmt werden. I.d.R werden nach diesen Vorschriften
die deutschen Gerichte international unzuständig sein und die Anteilsinhaber der deutschen
übertragenden Gesellschaft ihren sich aus § 15 Abs. 1 ergebenden materiell-rechtlichen Anspruch auf
bare Zuzahlung vor dem zuständigen österreichischen Gericht geltend machen müssen, was für sie
grundsätzlich keine große Schwierigkeiten darstellen sollte. Außerdem ist eine
Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 23 EuGVVO zulässig(237).

War die Zustimmung der Anteilsinhaber der ausländischen aufnehmenden Gesellschaft zur
Durchführung des Spruchverfahrens erforderlich, ist der Fall komplizierter. Unzweifelhaft ist es, dass
das Spruchverfahren nur vor den Gerichten eines Staates, dessen Recht ein solches Verfahren kennt,
sinngemäß durchgeführt werden kann. Deshalb ist es unerlässlich, bei dieser Konstellation die
Zuständigkeit der deutschen Gerichte zu begründen. Dies kann in verschiedenen Weisen erfolgen.
Ein erster Ansatz stützt sich auf dem Wortlaut des Art. 10 Abs. 3 S. 1 GrenzVR. Nach dieser
Vorschrift hat die Zustimmung der Anteilsinhaber der übernehmenden ausländischen Gesellschaft
zum Gegenstand, dass die Anteilseigner des Rechtsträgers, dessen Rechtsordnung ein
Spruchverfahren vorsieht, die Durchführung „eines solchen Verfahrens bei dem Gericht, das für
diese Gesellschaft zuständig ist, beantragen können“, so dass im Endeffekt die internationale
Zuständigkeit des für die übertragende Gesellschaft zuständigen deutschen Gerichts begründet wäre.
In der Literatur wird dann z.T. die Zustimmung als konkludente Prorogation angesehen, so dass der
Art. 10 Abs. 3 S. 1 GrenzVR so interpretiert werden sollte, dass in dem Gesellschafterbeschluss,
durch den die Zustimmung erteilt wird, eine Gerichtsstandsvereinbarung i.S.d. Art. 23 EuGVVO
zugunsten der deutschen Gerichte enthalten ist(238). Auch auf der Grundlage des Art. 10 Abs. 3 S. 1
GrenzVR, kann in der Zustimmung lediglich einen Antrag auf Abschluss einer
Gerichtsstandvereinbarung mit den Anteilseignern der deutschen übertragen Gesellschaft gesehen
werden, an den im Wege der Universalsukzession nach Art. 14 Abs. 1 lit. a GrenzVR der
übernehmende Rechtsträger gebunden ist. Diese Lösung wird dadurch begründet, dass es dem
Willen der Anteilsinhaber der ausländischen Gesellschaft, die der Anwendbarkeit des
Spruchverfahrens zugestimmt haben, entsprechen soll, dass ein Gerichtsstand in Deutschland
begründet wird(239). Ein anderer Teil des Schrifttums vertritt die Auffassung, dass die internationale
Zuständigkeit der deutschen Gerichte sich mittelbar aus Art. 10 Abs. 3 S. 1 und 4 GrenzVR ergibt (240).
Nach einer a.A. wird die internationale Zuständigkeit des Landgerichts am Sitz der übertragenden
deutschen Gesellschaft nach § 2 Abs. 1 SpruchG durch den Anerkennungsbeschluss des
ausländischen Rechtsträgers begründet(241). Nach einer letzten Auffassung soll die internationale
Zuständigkeit deutscher Gerichte dagegen aus Art. 5 Abs. 1 lit. a. EuGVVO abgeleitet werden.
Durch diese Vorschrift wird auf den Erfüllungsort der Pflicht zur baren Zuzahlung abgestellt, der
wegen der ursprünglichen gesellschaftsrechtlichen Beziehung zwischen Anteilsinhaber und
übertragendem Rechtsträger nicht der Sitz des übernehmenden, sondern derjenige des übertragenden
Rechtsträgers ist(242).

Obwohl diese verschiedenen Auffassungen die Zuständigkeit der deutschen Gerichte auf
unterschiedlichen Weisen begründen, gelangt man im Endeffekt zu demselben Ergebnis : Das
Gericht, in dessen Bezirk der deutsche übertragende Rechtsträger seinen allgemeinen Gerichtsstand
hat, ist für die Durchführung des deutschen Spruchverfahrens im Rahmen der grenzüberschreitenden
Verschmelzung zuständig(243).

bb) Fallkonstellation des § 122h Abs. 2.

§ 122h Abs. 2 ist nur in den Fällen anwendbar, in denen die Rechtsordnung, deren die
ausländische übertragende Gesellschaft unterliegt, ein Spruchverfahren kennt. Daraus folgt, dass das
Spruchverfahren auch von den ausländischen Gerichten durchgeführt werden kann. In diesem
Zusammenhang besteht also kein Anlass, spezielle Regeln anzuwenden. Das international zuständige
Gericht ist somit anhand der allgemeinen Regeln, d.h. der Art. 60 Abs. 1 i.V.m. 2 Abs. 1 EuGVVO
zu bestimmen, so dass das Gericht des Staates zuständig ist, in dem der Beklagte (d.h. der
übernehmende Rechtsträger) seinen Sitz hat(244).

b) Antragsberechtigung (§ 3 S. 1 Nr. 3 SpruchG).

Nach § 3 S. 1 Nr. 3 i.V.m. § 1 Nr. 4 ist im Rahmen einer grenzüberschreitenden
Verschmelzung jeder der in dem § 122h(245) bezeichneten Anteilsinhaber (d.h. jeder Anteilsinhaber
des deutschen oder im Falle des § 122h Abs. 2 ausländischen übertragenden Rechtsträgers(246))
berechtigt, ein Spruchverfahren zur Überprüfung und gegebenenfalls Verbesserung des
Umtauschverhältnisses nach den Maßgaben des SpruchG einzuleiten. Nicht erforderlich ist, dass der
Antragssteller gegen den der Verschmelzung zugrunde liegenden Hauptversammlungsbeschluss
gestimmt oder Widerspruch zu Protokoll erklärt hat. Er kann sogar dem Beschluss zugestimmt
haben(247). Der Begründung der Bundesregierung ist zu entnehmen, dass diese Regelung verhindern
soll, dass Anteilinhaber in der Hauptversammlung nur deshalb gegen den Verschmelzungsbeschluss
stimmen, weil sie das Umtauschverhältnis für unangemessen halten, obwohl sie prinzipiell mit der
Verschmelzung einverstanden sind(248). Die Anteilseigner der deutschen oder ausländischen
übernehmenden Gesellschaft sind nicht berechtigt, ein Spruchverfahren einzuführen(249). Wie oben
schon erwähnt, steht ihnen allein der Weg der Anfechtungsklage gegen den
Verschmelzungsbeschluss gemäß § 14 Abs. 1 offen, falls sie das Umtauschverhältnis für
unangemessen halten.

Gemäß § 3 S. 2 Spruch G ist es für die Antragsberechtigung nach § 3 S. 1 Nr. 3 SpruchG
erforderlich, dass der Antragssteller zum Zeitpunkt des Antrages Anteilsinhaber ist. Aus dem im § 3
S. 1 Nr. 3 SpruchG enthaltenen Verweis auf § 122h folgt, dass diejenigen Anteilsinhaber
antragsberechtigt sind, die zuvor am übertragenden Rechtsträger beteiligt waren und durch die
Verschmelzung Anteilseigner der übernehmenden Gesellschaft geworden sind(250).

Besitzt der Anteilsinhaber die Aktionärsstellung, kann er diese nach § 3 S. 3 SpruchG
ausschließlich durch Urkunden (Depotauszug der Bank, effektive Aktienstücke(251)) nachweisen.

Durch diese Regelung sollen schwierige Beweisaufnahmen (z.B. durch Zeugen) vermieden
werden(252).

c) Antragsgegner (§ 5 Nr. 4 SpruchG).

§ 5 SpruchG253 bestimmt ausdrücklich den Anspruchsgegner im Spruchverfahren im Rahmen
der grenzüberschreitenden Verschmelzung. Aus §§ 5 Nr. 4 i.V.m. 1 Nr. 4 SpruchG ergibt sich, dass
der Antragsgegner der übernehmende oder neu gegründete Rechtsträger ist. Im Regelfall wird es sich
um die ausländische aufnehmende Gesellschaft handeln, deren Anteilsinhaber ihre Zustimmung zur
Durchführung des deutschen Spruchverfahrens erteilt haben, oder deren Rechtsordnung ein dem
deutschen Spruchverfahren vergleichbares Verfahren kennt. Ein gegen den falschen Antragsgegner
gerichteten Antrag ist nicht unzulässig, sondern unbegründet (254).

d) Antragsfrist und Antragsbegründung (§ 4 SpruchG).

Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 SpruchG(255) ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung im
Spruchverfahren binnen drei Monaten seit dem Tag zu stellen, an dem die Eintragung der
grenzüberschreitenden Verschmelzung nach den Vorschriften des Staates, dessen Recht die
übertragende oder neue Gesellschaft unterliegt, bekannt gemacht worden ist. Da die Vorschrift
alternativ auf das Recht der übertragenden oder neuen Gesellschaft abstellt, ist für den Fristbeginn
die Bekanntmachung der letzten Eintragung entscheidend(256), wobei die Kenntnis oder Unkenntnis
des Antragsberechtigten von der maßgeblichen Bekanntmachung irrelevant ist(257). Die Berechnung
des Antragsfrist richtet sich nach den §§ 186 ff. BGB. Der Tag der Bekanntmachung wird nicht
mitberechnet (§ 187 Abs. 1 BGB). Die Frist endet mit dem Ablauf desjenigen Tages des
übernächsten Monats, dessen Zahl dem Tag der letzten Bekanntmachung entspricht (§§ 187 Abs. 1,
188 Abs. 2 BGB). Die Frist ist eingehalten, wenn der Antrag vor Fristablauf beim zuständigen
Landgericht eingegangen ist. Da sie eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist ist, ist eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei (auch schuldloser) Fristversäumung nicht möglich(258).
Gleiches gilt für eine etwaige Hemmung oder Unterbrechung der Frist(259). Bei Nichteinhaltung der
Frist ist der Antrag unzulässig(260). Dies gilt auch wenn der Antrag bei einem unzuständigen Gericht
gestellt wurde, es sei denn, der Antrag wird rechtszeitig (d.h. vor Ablauf der Frist) von dem
unzuständigen an das zuständige Gericht weitergeleitet(261).

Nach § 4 Abs. 2 S. 1 SpruchG hat der Antragssteller den Antrag innerhalb der im § 4 Abs. 1
Nr. 5 SpruchG vorgesehenen Frist zu begründen. § 4 Abs. 2 S. 2 SpruchG regelt den Mindestinhalt
der Begründung des Antrages. Diese hat zuerst die Bezeichnung des Antragsgegners zu enthalten.
Dieser ist nach § 5 Nr. 4 SpruchG zu bestimmen. Ferner muss die Begründung eine Darlegung der
Antragsberechtigung, Angaben zur Art der Strukturmaßnahme und der vom Gericht zu
bestimmenden Kompensation (im Falle der grenzüberschreitenden Verschmelzung, die bare
Zuzahlung) sowie konkrete Einwendungen gegen die den Angemessenheit der Kompensation oder
gegebenenfalls den als Grundlage für die Kompensation ermittelten Unternehmenswert enthalten.
Mit dem letztgenannten Erfordernis soll vermieden werden, dass mit pauschalen und unspezifischen
Rügen ein aufwendiges Spruchverfahren eingeleitet werden kann(262). Dabei muss der Antragsteller
konkret z.B. angeben, welche Elemente der Ertragsprognose oder des Kapitalisierungszinssatzes er
für unangemessen hält, oder welche Vermögensgegenstände er nicht als betriebsnotwendig ansieht,
und warum(263). Lediglich formelhafte Bewertungsrügen genügen den Anforderungen des § 4 Abs. 2
Nr. 4 SpruchG auf jeden Fall nicht(264). Schließlich ist die Zahl der vom Antragssteller gehaltenen
Anteile in der Antragsbegründung anzugeben.

Genügt der Antrag den Anforderungen des § 4 Abs. 2 SpruchG nicht, ist er als unzulässig
abzuweisen(265).

e) Gemeinsamer Vertreter (§ 6c SpruchG).

Um die Interessen der nicht antragsberechtigten Anteilseigner zu berücksichtigen und sogleich
deren Akzeptanz des deutschen Spruchverfahrens zu fördern(266), kann gemäß § 6c SpruchG bei dem
im Rahmen einer grenzüberschreitenden Verschmelzung stattfindenden Spruchverfahren ein
gemeinsamer Vertreter bestellt werden. Dies stellt eine Besonderheit der Spruchverfahrens bei der
grenzüberschreitenden Verschmelzung dar, deren Vorbild § 6a SpruchG ist(267). Diese Vorschrift, die
durch Art. 2 Nr. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes vom 19. April
2007 in das Spruchverfahrensgesetz eingefügt wurde, war für den deutschen Gesetzgeber keine
Pflicht, da in der GrenzVR nirgends die Rede von einem solchen Vertreter ist.

aa) Antragsberechtigung.

Die Bestellung des gemeinsamen Vertreters nach § 6c SpruchG können diejenigen
Anteilsinhaber beantragen, die beim Spruchverfahren nicht antragsberechtigt sind und somit sich
nicht daran beteiligen können. Es handelt sich also ausschließlich um die Anteilsinhaber
ausländischer Gesellschaften, deren Rechtsordnung kein Verfahren zur Kontrolle und Änderung des
Umtauschverhältnisses kennt. Der Antrag auf Bestellung des gemeinsamen Vertreters können somit
die Anteilsinhaber der deutschen übertragenden Gesellschaft sowie die Gesellschafter des
ausländischen übertragenden Rechtsträgers, die nach § 122h Abs. 2 auch in den Genuss des
deutschen Spruchverfahrens kommen, nicht stellen(268). Die Entscheidung über diesen Antrag wird,
wenn das Verfahren bei der Kammer für Handelssachen anhängig ist, von dem Vorsitzenden
entsprechend § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 SpruchG getroffen(269). Das Gericht darf einen gemeinsamen
Vertreter nicht von Amts wegen bestellen(270). Wird ein Antrag gemäß § 6c SpruchG gestellt, steht
dem Gericht bei der Bestellung kein Ermessensspielraum zu(271). Das Gericht ist jedoch bei der
Auswahl des gemeinsamen Vertreters frei, soweit es sich um eine natürliche Person handelt, die die
nötigen Fähigkeiten zur Ausübung dieser Funktion besitzt(272). Gemäß § 6c S. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 S. 4
SpruchG ist die Bestellung des gemeinsamen Vertreters im elektronischen Bundesanzeiger zu
veröffentlichen.

bb) Aufgaben und Rechtsstellung.

Die Aufgabe des gemeinsamen Vertreters besteht ausschließlich darin, bei dem
Spruchverfahren die Interessen der im Spruchverfahren nicht antragsberichtigten Anteilsinhaber der
aufnehmenden ausländischen Gesellschaft zu berücksichtigen und zu wahren(273). Der
Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass dies meistens dadurch erfolgen wird, dass der
gemeinsame Vertreter das ursprünglich im Verschmelzungsplan festgelegte Umtauschverhältnis im
Spruchverfahren verteidigen wird(274), d.h. gegen die Verbesserung des Umtauschverhältnisses
zugunsten der antragsberechtigten Anteilseigner eintreten wird.

Da § 6c S. 2 SpruchG nicht auf § 6 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 SpruchG verweist, ist fraglich, ob der
gemeinsame Vertreter die Rechtsstellung (und somit die verfahrensrechtlichen Rechte) eines
gesetzlichen Vertreters i.S.d. § 6 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 SpruchG hat. Im Schrifttum wird teilweise
vertreten, dass er eine Rechtsstellung sui generis hat(275). Damit der gemeinsame Vertreter i.S.d. § 6c
SpruchG seine Aufgabe sinn- und zwecksgemäß erfüllen kann, ist jedoch davon auszugehen, dass er
die gleichen verfahrensrechtlichen Rechte wie der Vertreter i.S.v. § 6 SpruchG hat, und somit dass er
am Verfahren beteiligt ist, was ihm ermöglicht, Anträge zu stellen, Schriftsätze einzureichen, an der
mündlichen Verhandlung teilzunehmen, sowie Einwendungen der antragsberechtigten Anteilseigner
zurückzuweisen(276). Diese Rechtsmitteln stehen aber dem gemeinsamen Vertreten nur in dem Umfang
der ihm obliegenden Aufgabe zu, d.h. ausschließlich zur Verteidigung der Interesse der aus dem
Kreis des § 122h ausgeschlossenen Anteilsinhaber(277).

Gemäß § 6c S. 2 SpruchG i.V.m. § 6 Abs. 2 SpruchG sind die Auslagen und die Vergütung des
gemeinsamen Vertreters von dem Antragsgegner, d.h. von der ausländischen aufnehmenden
Gesellschaft, zu tragen. Dies gilt auch, wenn das Umtauschverhältnis im Spruchverfahren nicht
verbessert wird(278). Wie schon erwähnt, sollte dies die Anteilsinhaber des ausländischen
übernehmenden Rechtsträgers nicht dazu veranlassen, die Durchführung des deutschen
Spruchverfahrens zu akzeptieren.

2. Wirkung der im Spruchverfahren ergehenden Entscheidung (§ 13 SpruchG).

a) Wirksamwerden der Entscheidung (§ 13 S. 1 SpruchG).

Nach § 13 S. 1 SpruchG wird die im Spruchverfahren ergehende Entscheidung erst mit der
Rechtskraft wirksam. Dies stellt eine Ausnahme von § 16 Abs. 1 FGG(279) dar. Die Entscheidung wird
rechtskräftig, wenn entweder für alle Beschwerdeberechtigten die im § 22 Abs. 1 FGG vorgesehene
Beschwerdefrist abgelaufen ist, oder wenn alle Beschwerdeberechtigten erklärt haben, dass sie auf
die Beschwerde verzichten, oder wenn alle eingelegten Beschwerden zurückgenommen worden
sind(280). Die formelle Rechtskraft tritt weiterhin ein, wenn alle Beschwerden als unzulässig oder
unbegründet zurückgewiesen worden sind(281).

b) Inter-omnes Wirkung (§ 13 S. 2 SpruchG).

Gemäß § 13 S. 2 SpruchG wirkt das im Spruchverfahren ergehende Urteil für und gegen alle.
Obwohl diese Vorschrift schon vor der Umsetzung der GrenzVR im SpruchG anwesend war,
entspricht sie im Wesentlichen deren Art. 10 Abs. 3 S. 4, nach dem die im Spruchverfahren
ergehende Entscheidung für die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende
Gesellschaft sowie alle ihre Gesellschafter bindend ist. Dies gilt auch, wenn die Zustimmung der
Anteilsinhaber der ausländischen übernehmenden Gesellschaft zur Durchführung des
Spruchverfahrens nicht erforderlich war(282).

Die Entscheidung wirkt also gemäß § 13 S. 2 SpruchG nicht nur für und gegen die an dem
Spruchverfahren beteiligten Anteilseigner, sondern auch gegenüber denjenigen Anteilsinhabern, die
am Verfahren nicht beteiligt waren, sowie gegenüber allen Organen der beteiligten Rechtsträger und
allen Gerichten und Behörden(283). Dies hat zur Folge, dass alle Anteilsinhaber, und insbesondere
diejenigen, die bereits gegen eine gemäß § 122i angebotene Barabfindung aus der Gesellschaft
ausgeschieden sind, die vom Gerichte festgesetzte bare Zuzahlung verlangen können. Darüber hinaus
steht der Anspruch auf bare Zuzahlung auch denjenigen Anteilsinhabern zu, die mit dem
ursprünglich vereinbarten Umtauschverhältnis einverstanden waren und ihm sogar im
Versammlungsbeschluss zugestimmt haben(284). Die im Spruchverfahren ergehende Entscheidung
begründet einen materiell-rechtlichen Anspruch auf bare Zuzahlung, ist aber kein Vollstreckungstitel.
Ein solcher kann im Wege der Leistungsklage erstellt werden (§ 16 SpruchG). Dabei ist das Gericht
der Leistungsklage an die Entscheidung gemäß § 13 S. 2 SpruchG gebunden(285). Nach §§ 122 Abs. 2
i.V.m. 15 Abs. 2 ist die bare Zuzahlung jährlich mit einem Zinssatz von 2 % über dem jeweiligen
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Der Zinsanspruch beginnt mit Ablauf des
Tages, an dem gemäß §§ 19 Abs. 3 UmwG i.V.m. 10 HGB die Eintragung der Verschmelzung in das
Handelsregister des Sitzes der übernehmenden Gesellschaft bekannt gemacht worden ist(286).
Da das Spruchverfahren in den sachlichen Anwendungsbereich der EuGVVO fällt, ist gemäß
Art. 33 dieser Verordnung die im deutschen Spruchverfahren ergehende Entscheidung von den
Gerichten der anderen Mitgliedsstaaten ohne besonderes Anerkennungsverfahren anzuerkennen(287).

231 Nach § 2 Abs. 1 SpruchG ist das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk der Rechtsträger, dessen Anteilsinhaber
antragsberechtigt sind, seinen Sitz hat.
232 Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 SpruchG ist der Antrag binnen drei Monaten ab dem Tag der Eintragung der Verschmelzung
in das Handelsregister zu stellen.
233 Oeschsler, NZG 2006, 161 (164).
234 Kulenkamp, S. 349.
235 Bayer in : Lutter, UmwG, § 122h, Rn. 22.
236 Nießen, NZG 2006, 441 (442).
237 Drinhausen in : Semler/Stengel, UmwG, § 122h Rn. 10 ; BegrRegE, BR-Drucks. 16/2919, S. 16.
238 Ausführlich dazu Frenzel, S. 324.
239 Oechsler, NZG 2006, 161 (165).
240 Bayer in : Lutter, UmwG, § 122h Rn. 21.
241 Müller, DK 2007, 81 (84).
242 Simon/Rubner, DK 2006, 835 (840).
243 Frenzel, S. 331.
244 Frenzel, S. 331.
245 Und § 122i UmwG für die Überprüfung der baren Abfindung.
246 Krieger/Mennicke in : Lutter, UmwG, Anhang I § 3 SpruchG Rn. 6.
247 Fritzsche/Dreier/Verfürth, SpruchG, § 3 Rn. 34.
248 BegrRegE UmwG, BT-Drucks. 12/6699 S. 88.
249 Fritzsche/Dreier/Verfürth, SpruchG, § 3 Rn. 35.
250 OLG Stuttgart, NZG 2004, 1162.
251 Klöcker/Frowein, SpruchG, § 3 Rn. 31.
252 Krieger/Mennicke in : Lutter, UmwG, Anhang I SpruchG, § 3 Rn. 9.
253 Der die frühere Regelung des § 307 Abs. 2 UmwG übernimmt.
254 Leuering in : Simon, SpruchG, § 4 Rn. 37.
255 Art. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes v. 19.4.2007, BGBl. I 2007, S. 3675.
256 Volhard in : Semler/Stengel, UmwG, § 4 SpruchG, Rn. 1.
257 Fritzsche/Dreier/Verfürth, SpruchG, § 4 Rn. 8.
258 OLG Düsseldorf NZG 2005, 719.
259 Volhard in : Semler/Stengel, UmwG, § 4 SpruchG, Rn. 1.
260 Volhard in : Semler/Stengel, UmwG, § 4 SpruchG, Rn. 1.
261 OLG Düsseldorf NZG 2005, 719.
262 KG. V. 24.1.2008, 469 (470).
263 Krieger/Mennicke in : Lutter, UmwG, Anhang I SpruchG, § 4 Rn. 19.
264 Wittgens, NZG 2007, 853 (854) ; KG v. 24.1.2008, NZG 2008, 469 (470).
265 OLG Stuttgart NZG 2004, 1162 (1163) ; Klöcker/Frowein, SpruchG, § 4 Rn. 6 ; Leuering in : Simon, SpruchG, § 4
Rn. 35.
266 Krieger/Mennicke in : Lutter, UmwG, Anhang I SpruchG, § 6c Rn. 1.
267 § 6a SpruchG : Gemeinsamer Vertreter bei dem Spruchverfahren im Rahmen der Gründung einer SE durch
Verschmelzung oder Gründung einer SE-Holding.
268 Wälzholz in : Widmann/Mayer, UmwG, § 6c SpruchG, Anhang 13 Rn. 11.
269 Krieger/Mennicke in : Lutter, UmwG, Anhang I SpruchG, § 6a Rn. 2.
270 Frenzel, S. 333.
271 Wittgens, S. 129.
272 Klöcker/Frowein, SpruchG, § 6 Rn. 4 ; Leuering in : Simon, SpruchG, § 6 Rn. 15.
273 Frenzel, S. 333 ; Kulenkamp, S. 352.
274 Begr. RegE zu § 6c SpruchG, BT-Drucks. 16/2919, S. 20.
275 Leuering in : Simon, SpruchG, §§ 6a-6c Rn. 14.
276 Frenzel, S. 333 ; Wittgens, S. 130 ; Klöcker/Frowein, SpruchG, § 6 Rn. 23 ; Wälzholz in : Widmann/Mayer, UmwG, §
6a SpruchG Anhang 13 Rn. 19.
277 Wälzholz in : Widmann/Mayer, UmwG, § 6a SpruchG Anhang 13 Rn. 19.
278 Kulenkamp, S. 343.
279 (1) Gerichtliche Verfügungen werden mit der Bekanntmachung an denjenigen, für welchen sie ihrem Inhalt nach
bestimmt sind, wirksam. (2) Die Bekanntmachung erfolgt, wenn mit ihr der Lauf einer Frist beginnt, durch Zustellung
nach den für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung.
280 Krieger/Mennicke in : Lutter, UmwG, Anhang I, § 13 SpruchG Rn. 1.
281 Volhard in : Semler/Stengel, UmwG, § 13 SpruchG Rn. 2.
282 Frenzel, S. 335.
283 Volhard in : Semler/Stengel, UmwG, § 13 SpruchG Rn. 3.
284 Kulenkamp, S. 343 ; Klein, RNotZ 2007, 565 (599).
285 Simon in : Simon, SpruchG, § 13 Rn. 8.
286 Bork in : Lutter, UmwG, § 15 Rn. 7.
287 Wittgens, S. 63.

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