Gagne de la cryptomonnaie GRATUITE en 5 clics et aide institut numérique à propager la connaissance universitaire >> CLIQUEZ ICI <<

SYNTHESE EN LANGUE ALLEMANDE – ZUSAMMENFASSUNG

Non classé

Einführung

Die Harmonisierung der nationalen Gesellschaftsrechte durch das Recht der
Europäischen Union basiert auf den Art.n 50 § 2 lit. g. und 54 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV, ehemalig EG-Vertrag, Art. 44 § 2 lit. g. und
48). Sie dient der Verwirklichung der europäischen Niederlassungsfreiheit, die den
Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union gegründet worden sind, zugute kommt. Nach Art. 50 § 2 lit. g. AEUV obliegt es dem
Europäischen Parlament und dem Europäischen Rat, Richtlinien zu erlassen, um die
Schutzbestimmungen zu koordinieren, die in den Mitgliedsstaaten den Gesellschaften im
Sinne des Art. 54 Absatz 2 AEUV im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter
vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten. Diese Bestimmung
schreibt vor, dass die europäischen Institutionen zur Erreichung dieses Ziels die Methode der
Richtlinie benutzen müssen, die hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich ist, jedoch
den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel überlässt. Seltener wurde die
Methode der Verordnung verwendet, um supranationale Rechtsformen (Europäische
Gesellschaft, Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung) zu schaffen.

Es ist nicht einfach, Gemeinsamkeiten zwischen allen gesellschaftsrechtlichen
Richtlinien herauszustellen: Manche, wie z.B. die Publizitätsrichtlinie(302) oder die
Kapitalrichtlinie(303), stellen sehr präzise Regeln auf, die dem nationalen Gesetzgeber bei der
Umsetzung kaum Handlungsspielräume überlassen. Andere, wie die Richtlinie über
Übernahmeangebote, geben eher „Rahmenbestimmungen“ vor, und stellen
Kompromisslösungen dar. Jedoch zielt, unter anderen Zwecken, die Mehrheit dieser Texte,
darauf ab, die Gesellschafter, und somit die Aktionäre, zu schützen.

Es gibt trotz dieses Ziels bisher keine gemeinschaftsrechtliche Definition des Begriffs
„Aktionär“. Die ursprüngliche Fassung des Vorschlages zur Aktionärsrechterichtlinie(304)
beinhaltete eine solche Definition, die aber durch das Europäische Parlament aufgehoben
wurde. Man muss somit auf die nationalen Begriffsbestimmungen zurückgreifen: Sowohl im
deutschen als auch im französischen Recht kann man den Aktionär als den Gesellschafter
einer Aktiengesellschaft definieren, d.h. als der Mitglied der Aktiengesellschaft, der aufgrund
des Gesellschaftsvertrags Rechte (Verwaltungsrechte, Vermögensrechte) und Pflichten
(Einlagepflicht, Treuepflicht) gegenüber der Gesellschaft hat. Der Aktionär ist Eigentümer
einer oder mehrerer Aktie(n): Die Aktien stellen seine Mitgliedschaft in der Aktiengesellschaft
dar(305). Sie besteht aus einem Anteil am Grundkapital (§ 1 Abs. 2 AktG).

Trotz dieser Abwesenheit einer gemeinschaftsrechtlichen Definition des Aktionärs
werden diese Rechte und Pflichten seit mehr als 40 Jahren in den europäischen Richtlinien
behandelt. Wie wird der Aktionär durch das europäische Recht behandelt? Welche Mittel
benutzt das Europäische Recht, um die Interessen der Aktionäre zu schützen? Wie wird die
Rechtsstellung des Aktionärs im Rahmen der europäischen Harmonisierung durch den
europäischen Gesetzgeber beeinflusst? Diese Fragen sind wichtig sowohl für die Interessen
der Aktionäre, als auch für die Grundsätze der Niederlassungsfreiheit und des freien
Kapitalverkehrs, da die Verwirklichung dieser Grundsätze von der Fähigkeit des
Gemeinschaftsrechts abhängig ist, den (evtl. grenzüberschreitenden) Kapitalanlegern und
Aktionären eine bestimmte Rechtssicherheit zu gewähren.

Systematisch kann man den Inhalt des Europäischen Gesellschaftsrechts auf der Ebene
des Aktionärschutzes mittels zweier hauptsächlichen Themen einordnen: Zum einen, der
Einfluss der europäischen gesellschaftsrechtlichen Regelungen auf den Erwerb der
Aktionärstellung und die Ausübung der aus dieser Stellung entstehenden Rechte und Pflichten
(Erster Teil) und, zum anderen, der Schutz der Aktionär bei spezifischen Geschäften
(Kapitalmaßnahmen, Verschmelzungen, Spaltungen, Übernahmeangebote), deren Gegenstand
die Aktiengesellschaft ist (Zweiter Teil).

Retour au menu : L’actionnaire en droit de l’Union européenne – Der Aktionär im Recht der Europäischen Union