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Sektion 2 – Der Schutz des potentiellen künftigen Aktionärs durch eine umfassende Information : Der Prospekt (Richtlinie 2003-71-EG).

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Das europäische Gesellschaftsrecht versucht, den potentiellen künftigen Aktionär durch
die Verbesserung der Informationen, den Anlegern durch die Gesellschaften zur Verfügung
gestellt werden, zu schützen. Zu diesem Zweck wurde die „Prospektrichtlinie“(308) erlassen.
Diese dient der Harmonisierung der Bedingungen für die Erstellung, die Billigung und die
Verbreitung der Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren bzw. bei der
Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt, der in einem
Mitgliedsstaat gelegen ist oder dort funktioniert, zu veröffentlichen ist. Diese Richtlinie wurde
sowohl in Frankreich als auch in Deutschland 2005 umgesetzt. Auf die Pflicht zur
Veröffentlichung eines Prospekts (§ 1), den Inhalt des Prospekts (§ 2) sowie die Billigung und
die Verbreitung des Prospekts (§ 3) muss eingegangen werden.

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