Es geht hier um die Frage, ob die Gesellschaft potentiellen künftigen Aktionären helfen
darf, die Aktien zu kaufen. Auch diese Frage ist bezüglich des Grundsatzes der
Kapitalerhaltung von Bedeutung. In ihrer ursprünglichen Fassung sah die Kapitalrichtlinie ein
vollständiges Verbot einer solchen finanziellen Unterstützung vor. Der Gesellschaft war es
verboten „im Hinblick auf den Erwerb ihrer Aktien durch einen Dritten weder Vorschüsse zu
geben noch Darlehen zu gewähren, noch Sicherheiten zu leisten“ (Art. 23). Dieses Verbot
wurde im französischen Recht mit dem Art. L. 225-216 C. Com. und im deutschen Recht mit
dem § 71a AktG umgesetzt. Er wurde durch die Richtlinie 2006/68/CE unter einer Reihe von
Voraussetzungen gelockert, oder sogar aufgehoben. Jedoch steht es den Mitgliedsstaaten frei,
es vollständig zu behalten. Dies ist die Stellung sowohl des deutschen als auch des
französischen Rechts gewesen und es wurde stark von einem Teil der Literatur kritisiert, die
diese Lösung für „rigoristisch“ hält und der Meinung ist, dass die von der Richtlinie
2006/68/EG gestellten Voraussetzungen zum Schutz des Kapitals ausreichend sind.
