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§ 3 – Die Information zur Vorbereitung der Hauptversammlung der Aktionäre.

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Die Richtlinie 2007/36/EG (Aktionärsrechterichtlinie) enthält Bestimmungen, die den
Zugang der Aktionäre zu Informationen betreffen, damit diese bei der Hauptversammlung der
Aktionäre in Kenntnis aller bedeutsamen Umstände abstimmen können. Dies setzt voraus,
dass den – auch im Ausland ansässigen – Aktionären vor der Hauptversammlung Zugang zu
den relevanten Informationen gewährt wird. In dieser Hinsicht stellt Art. 5 der Richtlinie eine
wesentliche Bestimmung dar. Demnach muss die Einberufung der Hauptversammlung
spätestens 21 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung erfolgen. Falls die Gesellschaft allen
Aktionären die Möglichkeit einer Stimmabgabe auf elektronischem Wege eröffnet, können die
Mitgliedsstaaten vorsehen, dass die Gesellschaft die Einberufung der Hauptversammlung, bei
der es sich nicht um die Jahreshauptversammlung handelt, auf elektronischer Weise spätestens
14 Tage vor dem Tag der Versammlung vornimmt. Auf jeden Fall muss den Aktionären „in
nicht diskriminierender Weise“ ein „schneller“ Zugang zur Einberufung gewährleistet
werden. Diese Einberufung muss bestimmte zwingende Angaben enthalten: Ort und Zeitpunkt
der Hauptversammlung, vorgeschlagene Tagesordnung, Beschreibung der Verfahren, die die
Aktionäre einhalten müssen, um an der Hauptversammlung teilnehmen und ihr Stimmrecht
ausüben zu können.

Die Aktionärsrechterichtlinie führt Neuerungen ein, indem sie verlangt, dass die
Gesellschaft die Einberufung sowie andere zur Willensbildung der Aktionäre notwendigen
Dokumente während eines ununterbrochenen Zeitraums, der spätestens 21 Tage vor der
Hauptversammlung beginnt und mit dem Tag der Versammlung selbst endet, auf ihrer
Webseite stellt. Art. 5 § 4 der Aktionärsrechterichtlinie normiert die Pflicht der
Aktiengesellschaft zur Veröffentlichung von bestimmten Dokumenten während des
Einberufungszeitraums vor der Hauptversammlung auf der Webseite der Gesellschaft. Diese
Informationen sind die Angaben zur Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte zum
Zeitpunkt der Einberufung, zu den der Hauptversammlung vorzulegenden Unterlagen,
Beschlussvorlagen und die Formulare für die Stimmabgabevertretung bzw. die postalische
Stimmabgabe. Eine solch weitgehende Informationspflicht der Gesellschaft über das Internet
gab es nach deutschem Recht bisher nicht. Die Vorgaben der Richtlinien wurden durch
Schaffung eines § 124a AktG in das deutsche Recht eingeführt, der die Veröffentlichungen der
Gesellschaft auf ihrer Webseite regelt.

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