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§ 2 – Die Ausnahme : Der spezifische Schutz der Minderheitsaktionäre.

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Der Gleichbehandlungsgrundsatz stellt kein Hindernis zu einer spezifischen Behandlung
der Minderheitsaktionäre dar. Unter dem Begriff „Minderheitsaktionär“ versteht man
Einzelaktionäre oder gemeinsam handelnde Aktionärsgruppen, welche eine geringe
Beteiligung am Aktienkapital einer Gesellschaft haben und denen aus diesem Grund nur
wenig Macht (insbesondere bei der Hauptversammlung) zusteht. Folglich können die
Mehrheitsaktionäre wichtige Entscheidungen auch ohne Zustimmung der
Minderheitsaktionäre treffen.

Deshalb werden durch bestimmte Richtlinien Maßnahmen getroffen, um die
Minderheitsaktionäre bei bestimmten Situationen zu schützen. Dies ist z.B. der Fall durch die
Art. 4 § 2 und 10 § 3 der Richtlinie über grenzüberschreitende Verschmelzungen(311), die zum
einen die Mitgliedstaaten ermächtigen, Vorschriften zu erlassen, um den Schutz der
Minderheitsgesellschafter, die die Verschmelzung abgelehnt haben, zu gewährleisten und zum
anderen das deutsche Spruchverfahren berücksichtigt. Gleiches gilt für Art. 16 der Richtlinie
über Übernahmeangebote, die ein Andienungsrecht zugunsten der Minderheitsaktionäre
vorsieht.

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