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§ 2 – Die Annerkennung des grenzenlosen Aktionärs durch die Richtlinie 2007-36-EG über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften (Aktionärsrechterichtlinie).

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Die Aktionärsrechterichtlinie stellt eine Reihe von Regelungen auf, die die Ausübung
der Teilnahmerechte des Aktionärs, die in der Hauptversammlung ausgeübt werden fördern
sollen, unabhängig davon, ob der Aktionär in dem Staat ansässig ist, in dem die
Aktiengesellschaft ihren Sitz hat. Die Richtlinie soll somit die grenzübergreifende Ausübung
der Aktionärsrechte erleichtern. Unter den in der Richtlinie verankerten Rechte des Aktionärs
steht das Recht auf Ergänzung der Tagesordnung und Einbringung von Beschlussvorlagen.
Falls die Mitgliedstaaten eine Mindestbeteiligung zur Ausübung dieses Rechts verlangen, darf
diese 5 % des Aktienkapitals nicht übersteigen (Art. 6). Sowohl im französischen als auch im
deutschen Recht beträgt diese Mindestbeteiligung 5 % (Art. L. 225-105 C. Com ; § 122 al. 2
AktG). Gemäß Art. 9 der Richtlinie hat ferner jeder Aktionär das Recht, Fragen zu Punkten
auf der Tagesordnung zu stellen. Die Gesellschaft ist verpflichtet, auf diese zu antworten.

Ferner zielt die Richtlinie darauf ab, alle Hindernisse zur Ausübung des Stimmrechts
aufzuheben. Zunächst verbietet Art. 7, dass die Teilnahme an der Hauptversammlung von
einer Hinterlegung der Aktien oder ihre Übertragung an einen Dritten abhängig gemacht wird.
Von wesentlicher Bedeutung ist Art. 8, der alle Mitgliedstaaten dazu zwingt, „jede Form der
Teilnahme an der Hauptversammlung auf elektronischem Wege“ anzubieten. Hierbei kann es
sich um eine Echtzeit-Übertragung der Hauptversammlung handeln, eine Echtzeit-Zweiwege-
Verbindung, die dem Aktionär die Möglichkeit gibt, sich von einem entfernten Ort aus an die
Hauptversammlung zu wenden, oder um ein System, das die Ausübung des Stimmrechts vor
oder während der Hauptversammlung ermöglicht, ohne dass ein bei der Hauptversammlung
körperlich anwesender Stimmrechtsvertreter ernannt werden muss. Dies war für das
französische Recht keine Neuerung, aber ein solches System existierte bis dahin in deutschem
Recht nicht. § 118 Abs. 2 und 3 AktG wurde durch das ARUG eingeführt. Diese Bestimmung
überlässt der Satzung oder dem Vorstand die Möglichkeit, die Modalitäten der elektronischen
Stimmrechtsabgabe festzulegen, falls sie dies wünschen.

Schließlich wird in Art. 10 klargestellt, dass der Aktionär statt seiner auch einen von
ihm ausgewählten Stimmrechtsvertreter in die Hauptversammlung schicken kann, damit
dieser seine Stimmrechte und auch die übrigen Aktionärsrechte ausübt. An den
Stimmrechtsvertreter werden keine Anforderungen außer denjenigen der Rechts- und
Geschäftsfähigkeit gestellt. Beschränkungen durch nationales Recht sind jedoch im Falle
eines Interessenkonflikts möglich. Der Stimmrechtsvertreter kann auf elektronischem Weg
gewählt und abberufen werden. Gemäß Art. 11 müssen zudem die Mitgliedstaaten den
Gesellschaften gestatten, ihren Aktionären die Möglichkeit einzuräumen, per Brief vor der
Hauptversammlung abzustimmen (Briefwahl). Diese Bestimmungen sind im französischen
Recht in den Art. L. 225-106 und L. 225-107 C. Com. und im deutschen Recht in § 118 Abs.
1 AktG umgesetzt worden.

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