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§ 1 – Die regelmässige Information

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Im Rahmen ihrer regelmäßigen Informationspflicht muss die Gesellschaft ihre
Jahresfinanzberichte sowie ihre Halbjahresfinanzberichte den Aktionären zur Verfügung
stellen (Art. 4 und 5 der Transparenzrichtlinie). Diese Berichte enthalten den geprüften
(gegebenenfalls verkürzten) Abschluss, einen Lagebericht bzw. Zwischenlagebericht sowie
Erklärungen der verantwortlichen Personen, nach denen die oben genannten Dokumente ein
den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenswerte und
Verbindlichkeiten sowie der Finanz- und der Ertragslage des Emittenten und der Gesamtheit
der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen vermittelt, und dass der Lagebericht
den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage der Gesamtheit der in die
Konsolidierung einbezogenen Unternehmen so darstellt, dass ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild entsteht, und dass er die wesentlichen Risiken und
Ungewissheiten, denen sie ausgesetzt sind, beschreibt. Diese Dokumente müssen mindestens
fünf Jahre lang öffentlich bleiben.

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