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§ 1 – Die durch das Recht der Europäischen Union der Hauptversammlung der Aktionäre eingeräumte Rolle.

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Die Hauptversammlung der Aktionäre ist das oberste Organ der Gesellschaft. Sie trifft
alle Entscheidungen, die über die tägliche Geschäftsführung der Aktiengesellschaft
hinausgehen. Zu den Aufgaben der Hauptversammlung gehören die Wahl und die Abberufung
der Aktionärsvertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat, die Entscheidungen über die
Verwendung des Bilanzgewinns, die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat, die Wahl des
Abschlussprüfers sowie die Veränderung des Gesellschaftsvertrages. Oft ist aber die
Beteiligung der Aktionäre schwach. In den letzten Jahren wurden jedoch Maßnahmen
getroffen, um dieser Entwicklung entgegenzuwirken. Folgerichtig ist somit, dass das
Europäische Gesellschaftsrecht der Hauptversammlung der Aktionäre, und somit den
Aktionären selbst, eine wichtige Rolle verleiht. Dies gilt bei zahlreichen Maßnahmen, die die
Gesellschaft betreffen: Verschmelzungen, Spaltungen und Kapitalmaßnahmen. Bei
Kapitalmaßnahmen wird jede Verletzung der Zuständigkeit der Hauptversammlung durch das
nationale Recht vom EuGH sanktioniert. Die Kapitalrichtlinie sieht auch vor, dass ein
Beschluss der Hauptversammlung bei schwerem Verlust des gezeichneten Kapitals (Art. 17
der Kapitalrichtlinie) sowie bei geplantem Ausschluss des Bezugsrechts (Art. 30) stattfinden
muss. Bei Übernahmeangeboten bestimmt das Verhinderungsverbot, dass die Ergreifung von
Maßnahmen, die geeignet sind, das Angebot scheitern zu lassen, von der Hauptversammlung
erlaubt werden soll (Art. 11 der Richtlinie betreffend Übernahmeangebote). Diese
Bestimmung ist jedoch fakultativ (Art. 12) und wurde nicht in das deutsche WpÜG
umgesetzt.

Die Rolle der Hauptversammlung kann nur effektiv sein, wenn die Aktionäre tatsächlich
in der Lage sind, ihre Rechte auszuüben. Es ist Gegenstand der Aktionärsrechterichtlinie dies
zu fördern.

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